BFH - Urteil vom 11.09.1987
VI R 189/84
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1988, 12
DAR 1988, 67
NJW 1988, 583

BFH - Urteil vom 11.09.1987 (VI R 189/84) - DRsp Nr. 1994/6983

BFH, Urteil vom 11.09.1987 - Aktenzeichen VI R 189/84

DRsp Nr. 1994/6983

»Benutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen geleasten Pkw, dessen laufende Kosten, Wertverzehr und Sachrisiko er trägt, so können nur die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten angesetzt werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für 1982 machte er 8.844,42 DM Werbungskosten für Fahrten mit einem auf ihn zugelassenen PKW zwischen seiner in K gelegenen Wohnung und der 23 km entfernten Arbeitsstätte in F geltend. Dem geltend gemachten Betrag lag folgende Berechnung zugrunde:

"Leasingraten DM 7.804,50

Benzin, Öl DM 2.000,48

Steuer, Versicherung DM 1.454,00

Reparaturen DM 736,43

sonstige Kosten DM 149,29

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Kosten insgesamt DM 12.144,70

Bei einer Fahrleistung von 13.962 km ergeben sich

pro Kilometer Kosten in Höhe von DM 0,87.

221 Tage x 46 km x 0,87 = DM 8.844,42."

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Über die Nutzung des Fahrzeugs, eines Audi 80 C GT, hatte der Kläger mit einer Frau H aus K unter dem 15. Dezember 1981 folgenden "Mietvertrag" abgeschlossen:

"§ 1 Mietbeginn, Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Lieferung und Zulassung und dauert anschließend 42 Monate.

Die Vertragspartner gehen hierbei davon aus, daß das Mietobjekt