I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger, Eheleute) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1973 (Streitjahr) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers (Ehemannes) vom Kläger getragene Aufwendungen in Höhe von insgesamt ca 200 DM für Unfallschäden als Werbungskosten geltend. Dem Kläger war im Streitjahr zweimal auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Windschutzscheibe seines Kraftwagens durch Steinschlag zerstört worden. Der 200 DM übersteigende Unfallschaden war von der Versicherung abgedeckt worden.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten, weil sie wegen ihrer geringen Höhe mit den Pauschbeträgen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach §
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