BGH - Beschluß vom 07.06.1982
4 StR 60/82
Normen:
GVG § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 31, 86
EzSt GVG § 121 Nr. 1
JR 1983, 128
MDR 1982, 863
NJW 1982, 2455
NStZ 1982, 513
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Mettmann,

BGH - Beschluß vom 07.06.1982 (4 StR 60/82) - DRsp Nr. 1994/4854

BGH, Beschluß vom 07.06.1982 - Aktenzeichen 4 StR 60/82

DRsp Nr. 1994/4854

»Die Zuverlässigkeit der Ergebnisse des Traffipax-Abstands-meßverfahrens hat der Tatrichter zu beurteilen. Diese Frage kann deshalb nicht Gegenstand einer zulässigen Vorlegung sein.«

Normenkette:

GVG § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I. 1. Das Amtsgericht M. hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße verurteilt. Es hat festgestellt: Der Betroffene habe auf der Bundesautobahn mit seinem Pkw eine von der Polizei eingerichtete, etwa 150 m lange Meßstrecke mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 114,9 km/h durchfahren und den erforderlichen Sicherheitsabstand von 21 m zu einem vor ihm fahrenden Pkw nicht eingehalten. Er sei auf einer von zwei Polizeibeamten beobachteten Wegstrecke von wenigstens 300 m in gleichbleibendem Abstand von 20 m zu dem vor ihm befindlichen Pkw gefahren. Dieser Abstand sie mit einer Traffipax-Anlage von einer Brücke am Ende der Meßstrecke, entsprechend den Richtlinien des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1975 (IV C 5 - 6217), zur Überzeugung des Tatrichters zuverlässig festgestellt worden.