BGH - Beschluß vom 07.07.1976
3 StR 122/76
Normen:
OWiG (1975) § 72 Abs. 1 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ; StPO (1975) § 145a;
Fundstellen:
BGHSt 26, 379
Vorinstanzen:
AG Viersen,
OLG Düsseldorf,

BGH - Beschluß vom 07.07.1976 (3 StR 122/76) - DRsp Nr. 1994/5439

BGH, Beschluß vom 07.07.1976 - Aktenzeichen 3 StR 122/76

DRsp Nr. 1994/5439

»Eine Entscheidung durch Beschluß nach § 72 Abs. 1 OWiG ist auch dann zulässig, wenn nur der Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, nicht aber der Betroffene persönlich auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hiergegen hingewiesen worden ist.«

Normenkette:

OWiG (1975) § 72 Abs. 1 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ; StPO (1975) § 145a;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Viersen hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit durch Beschluß eine Geldbuße von 60 DM verhängt. Zuvor hatte es den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befand, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hiergegen hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch Beschluß schon bei der Vorlage der Akten erklärt.