Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Trunkenheit im Straßenverkehr sowie wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten kostenpflichtig verurteilt". Zugleich hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu einer Berichtigung der Urteilsformel:
Da die Trunkenheit im Verkehr in § 316 StGB sowohl vorsätzlich (Abs. 1) als auch fahrlässig (Abs. 2) begangen werden kann, war die Schuldform in die Urteilsformel aufzunehmen.
Das Urteil enthält an keiner Stelle einen Hinweis darauf, ob das Tatgericht hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen hat. Der Senat geht zugunsten des Angeklagten von fahrlässiger Begehung aus, weil das Landgericht - mit Ausnahme der Blutalkoholkonzentration - keine Feststellungen zur Alkoholaufnahme treffen konnte und weil solche auch nicht mehr zu erwarten sind.
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