BGH - Beschluß vom 08.07.1997
4 StR 271/97
Normen:
StGB § 212, § 315b, § 52, § 69 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 331

BGH - Beschluß vom 08.07.1997 (4 StR 271/97) - DRsp Nr. 1997/8900

BGH, Beschluß vom 08.07.1997 - Aktenzeichen 4 StR 271/97

DRsp Nr. 1997/8900

1. Fährt ein Pkw-Fahrer rückwärts auf ein Polizei-Motorrad zu, so liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, daß hinsichtlich des Tötung des auf dem Motorrad sitzenden Polizeibeamten Vorsatz gegeben ist. 2. Alle Gesetzesverletzungen, die ein Pkw-Fahrer im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, sind eine Tat im Sinn des § 52 StGB. 3. Eine lebenslange Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die neben einer langjährigen Freiheitsstrafe verhängt wird, setzt voraus, daß nicht erwartet werden kann, daß der Strafvollzug positiv auf den Angeklagten einwirken wird.

Normenkette:

StGB § 212, § 315b, § 52, § 69 ;

Gründe: