BGH - Beschluß vom 08.07.1997
4 StR 311/97
Normen:
StGB § 316a;

BGH - Beschluß vom 08.07.1997 (4 StR 311/97) - DRsp Nr. 1997/8940

BGH, Beschluß vom 08.07.1997 - Aktenzeichen 4 StR 311/97

DRsp Nr. 1997/8940

Werden die Insassen eines nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugs überfallen, ist § 316 a StGB regelmäßig nicht gegeben; das gilt auch dann, wenn der Täter den Pkw raubt.

Normenkette:

StGB § 316a;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Die Verfahrensbeschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.

II. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) verurteilt hat.