BGH - Beschluß vom 09.12.1966
4 StR 119/66
Normen:
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 316 ; StVZO § 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 21, 157
Vorinstanzen:
AG Gütersloh,
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 09.12.1966 (4 StR 119/66) - DRsp Nr. 1994/6025

BGH, Beschluß vom 09.12.1966 - Aktenzeichen 4 StR 119/66

DRsp Nr. 1994/6025

»Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3o/oo unbedingt fahruntüchtig (Fortbildung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 5, 168; 10, 265; 13, 83; 19, 243).«

Normenkette:

StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 316 ; StVZO § 2 ;

Gründe:

Am 8. Dezember 1964 kam es in Schloß H. zu einem Zusammenstoß zwischen dem Personenkraftwagen des Angeklagten und einem Moped, dessen Fahrerin dabei verletzt wurde. Der Angeklagte hatte an diesem Tage eine nicht unerhebliche Menge Alkohol zu sich genommen, insbesondere noch unmittelbar vor Antritt der nur kurze Zeit dauernden Fahrt Schnaps und Bier getrunken. Die etwa 80 bis 90 Minuten nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab auf Grund einer Untersuchung nach dem ADH-Verfahren einen Alkoholwert von 1,53 % und auf Grund dreimaliger Untersuchung nach dem Widmark-Verfahren einen Durchschnittswert von 1,54 %. Unter Berücksichtigung der noch erfolgten Resorption betrug nach den Feststellungen des Tatrichters der Blutalkoholgehalt des Angeklagten im Zeitpunkt des Unfalls mindestens 1,3 %.