BGH - Beschluß vom 11.09.1997
4 StR 557/97
Normen:
StVG § 25 ; StPO § 3 ;
Fundstellen:
VRS 94, 227

BGH - Beschluß vom 11.09.1997 (4 StR 557/97) - DRsp Nr. 1997/8964

BGH, Beschluß vom 11.09.1997 - Aktenzeichen 4 StR 557/97

DRsp Nr. 1997/8964

Bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen (hier: 150 statt 100 km/h) drängt sich die Annahme von Vorsatz auf.

Normenkette:

StVG § 25 ; StPO § 3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens eine Bundesstraße. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde festgestellt, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO) um 50 km/h überschritten hatte. Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, den Tempomat an seinem Fahrzeug auf ca. 120 km/h eingestellt zu haben.

Zur Anordnung des Fahrverbots hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt: "Die gröbliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ergibt sich vorliegend aus der Höhe der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit. ... Der Grad der Fahrlässigkeit liegt im oberen Bereich; Anhaltspunkte für einen Grad leichter Fahrlässigkeit sind nicht ersichtlich."

Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde unter anderem gegen die Anordnung des Fahrverbots.