BGH - Beschluß vom 11.09.1997
4 StR 638/96
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHSt 43, 241
DAR 1997, 450
DRsp II(294)297a-b
MDR 1997, 1024
NJW 1997, 3252
NZV 1997, 525
VRS 94, 221
VerkMitt 1998, 25
VersR 1998, 204
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

BGH - Beschluß vom 11.09.1997 (4 StR 638/96) - DRsp Nr. 1997/8836

BGH, Beschluß vom 11.09.1997 - Aktenzeichen 4 StR 638/96

DRsp Nr. 1997/8836

»1. Die Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte. 2. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer solchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.