BGH - Beschluß vom 11.12.1981
2 StR 221/81
Normen:
StPO (1975) § 44 ;
Fundstellen:
BGHSt 30, 309
NJW 1982, 1544
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,
SchwG Frankfurt am Main,

BGH - Beschluß vom 11.12.1981 (2 StR 221/81) - DRsp Nr. 1994/4945

BGH, Beschluß vom 11.12.1981 - Aktenzeichen 2 StR 221/81

DRsp Nr. 1994/4945

»Dem Nebenkläger wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht bewilligt, wenn sein bevollmächtigter Vertreter die Frist schuldhaft versäumt hat (wie BayObLGSt 1970, 9).«

Normenkette:

StPO (1975) § 44 ;

Gründe:

Der Ehemann der Nebenklägerin ist an den Folgen eines Faustschlages gestorben, den ihm der Angeklagte versetzt hatte. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 226a StGB nicht als erfüllt angesehen und den Angeklagten wegen Körperverletzung zu acht Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen hat die von den Rechtsanwälten Dr. L. und W. vertretene Nebenklägerin rechtzeitig Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb der bis zum 28. Dezember 1980 laufenden Frist, sondern erst am 2. Januar 1981 begründet. Die Strafkammer hat daraufhin durch Beschluß vom 18. August 1981 das Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist den Rechtsanwälten am 20. August 1981 zugestellt worden.