BGH - Beschluß vom 13.04.1978
4 StR 236/77
Normen:
StVG § 24a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 28, 1
Vorinstanzen:
BayObLG,
AG Regensburg,

BGH - Beschluß vom 13.04.1978 (4 StR 236/77) - DRsp Nr. 1994/5312

BGH, Beschluß vom 13.04.1978 - Aktenzeichen 4 StR 236/77

DRsp Nr. 1994/5312

»Das Tatbestandsmerkmal "0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut" (§ 24a Abs. 1 StVG) ist nicht erfüllt, wenn der Mittelwert aus den Einzelanalysen keine Blutalkoholkonzentration von 0,8 o/oo ergibt, dieser Wert vielmehr erst durch Aufrundung (hier von 0,7975 o/oo) errechnet wird.«

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Untersuchung des Blutalkoholgehalts des Betroffenen ergab nach dem gaschromatographischen Verfahren Einzelwerte von 0,77 und 0,78 o/oo, nach dem hH-Verfahren Einzelwerte von 0,83 und 0,81 o/oo, mithin einen rechnerischen Mittelwert von 0,7975 o/oo. Unter Aufrundung dieses Wertes auf 0,8 o/oo hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße verurteilt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Das angerufene Bayerische Oberste Landesgericht ist der Auffassung, daß § 24a StVG dann nicht erfüllt ist, wenn, wie hier, der auf mehr als zwei Dezimalstellen berechnete arithmetische Analysenmittelwert knapp unter 0,8 o/oo liegt und erst eine Aufrundung zu dem vom Gesetz geforderten Mindestwert führt (BayObLG VRS 53, 53; so auch OLG Köln DAR 1976, 81; Jagusch 23. Aufl. § 24a StVG Rdn. 15; Mühlhaus 7. Aufl. Anm. 2).