Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Februar 2016 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich richtet.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.
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