BGH - Beschluß vom 16.12.1997
4 StR 611/97
Normen:
StGB § 222, § 230 ;

BGH - Beschluß vom 16.12.1997 (4 StR 611/97) - DRsp Nr. 1998/4614

BGH, Beschluß vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 4 StR 611/97

DRsp Nr. 1998/4614

Eine weit überhöhte Geschwindigkeit (hier: 138 km/h auf einer Landstraße bei Nacht und mehreren auf Wildwechsel hinweisenden Warnschildern) kann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen.

Normenkette:

StGB § 222, § 230 ;

Gründe:

Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 12. Dezember 1997 bemerkt der Senat:

Im Hinblick auf die für eine Bundesstraße weit überhöhte Geschwindigkeit von mindestens 138 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO) und angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte drei auf Wildwechsel hinweisende Warnschilder (Gefahrzeichen 142 gemäß § 40 Abs. 6 StVO) nicht beachtet hat, ist - unabhängig von der im konkreten Fall bei Fahren mit Abblendlicht zugrundezulegenden Sichtweite - die Annahme grob fahrlässigen Verhaltens rechtlich nicht zu beanstanden.