BGH - Beschluß vom 21.10.1997
4 StR 464/97
Normen:
StGB § 249, § 255, § 46, § 69 a;

BGH - Beschluß vom 21.10.1997 (4 StR 464/97) - DRsp Nr. 1998/2131

BGH, Beschluß vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 4 StR 464/97

DRsp Nr. 1998/2131

1. Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach der Rechtsprechung allein das äußere Erscheingungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (Dulden der Wegnahme oder erzwungene Herausgabe). 2. Wurde zunächst ein Raub versucht, dann aber eine räuberische Erpressung vollendet, so tritt der Raubversuch als mitbestrafte Vortat zurück. 3. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist neben dem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil ein eigenständiger Strafmilderungsgrund. 4. Allgemeine Strafzumessungsregeln sind bei der Bemessung der Sperrfrist (§ 69 a StGB) nur insofern von Bedeutung, als sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben.

Normenkette:

StGB § 249, § 255, § 46, § 69 a;

Gründe: