BGH - Beschluß vom 21.11.1995
4 StR 628/95
Normen:
StGB § 212 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 43
DAR 1996, 151
NStZ-RR 1996, 97
NZV 1996, 156
VRS 91, 27
Vorinstanzen:
LG Lübeck,

BGH - Beschluß vom 21.11.1995 (4 StR 628/95) - DRsp Nr. 1996/19745

BGH, Beschluß vom 21.11.1995 - Aktenzeichen 4 StR 628/95

DRsp Nr. 1996/19745

Beim Zufahren mit einem Pkw auf ein Polizeifahrzeug liegt ein Tötungsvorsatz bezüglich der Polizeibeamten nicht ohne weiteres nahe.

Normenkette:

StGB § 212 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat im Hinblick auf die Verurteilung wegen der Tat vom 31. Dezember 1994 Erfolg; insoweit ist schon die Sachrüge begründet, so daß es eines Eingehens auf die - nur diese Tat betreffende - Verfahrensrüge nicht bedarf. Im übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kann keinen Bestand haben.