I.
1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 100.- DM festgesetzt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens die innerorts von Jülich gelegene Waldstraße, in der durch Vorschriftzeichen nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Zeichen 274) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt war, mit einer Geschwindigkeit von 56 km/h.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|