BGH - Beschluß vom 30.10.1997
4 StR 24/97
Normen:
StPO § 267 ; OWiG § 71 ;
Fundstellen:
BGHSt 43, 277
DAR 1998, 110
MDR 1998, 214
NJW 1998, 321
NStZ 1998, 360
NZV 1998, 120
VRS 94, 341
VerkMitt 1998, 33
VersR 1998, 646
Vorinstanzen:
OLG Köln,

BGH - Beschluß vom 30.10.1997 (4 StR 24/97) - DRsp Nr. 1998/916

BGH, Beschluß vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 4 StR 24/97

DRsp Nr. 1998/916

»a) Faßt der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht zu eng gestellte Vorlegungsfrage weiter, ist die gesamte Antwort des Bundesgerichtshofs auf die weiter gefaßte Frage für die Oberlandesgerichte bindend. b) Der Senat hält daran fest, daß es sich für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Dies gilt auch für Geschwindigkeitsermittlungen im Wege des Laser- Meßverfahrens.«

Normenkette:

StPO § 267 ; OWiG § 71 ;

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 100.- DM festgesetzt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens die innerorts von Jülich gelegene Waldstraße, in der durch Vorschriftzeichen nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Zeichen 274) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt war, mit einer Geschwindigkeit von 56 km/h.