I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit (Überholen trotz unklarer Verkehrslage, Mißachtung des Verkehrszeichens 297 - Richtungspfeile - und Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage)" gemäß §§ 5, 37, 41, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
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