BGH - Urteil vom 01.06.2021
X ZR 8/20
Normen:
FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 1; FluggastrechteVO Art. 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2021, 491
DAR 2021, 506
DAR 2022, 493
NJW 2021, 2729
VersR 2022, 529
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 658/19
LG Frankfurt/Main, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 129/19

Entschädigung eines Fluggastes nach Stornierung eines zu einer Pauschalreise gehörenden Flugs; Entschädigung vom Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

BGH, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen X ZR 8/20

DRsp Nr. 2021/10742

Entschädigung eines Fluggastes nach Stornierung eines zu einer Pauschalreise gehörenden Flugs; Entschädigung vom Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Eine Entschädigungsleistung, die ein Fluggast nach Stornierung eines zu einer Pauschalreise gehörenden Flugs vom Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erhalten hat, stellt eine Schadensersatzleistung dar, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO nach Maßgabe der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung anrechenbar ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2019 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 1; FluggastrechteVO Art. 12 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin buchte bei einer Reiseveranstalterin für die Zeit vom 5. bis 12. Oktober 2016 eine Urlaubsreise, die von der Beklagten durchzuführende Flüge von Frankfurt am Main auf die Kapverden und zurück umfasste. Der Hinflug wurde annulliert.