BGH - Urteil vom 02.12.1982 (4 StR 584/82) - DRsp Nr. 1994/4791
BGH, Urteil vom 02.12.1982 - Aktenzeichen 4 StR 584/82
DRsp Nr. 1994/4791
Das Verlassen der Fahrbahn und Fahren auf dem Bürgersteig vermag für sich allein den Unrechtsvorwurf des § 315b Abs. 1 Nr. 3 nicht zu begründen. Hinzutreten muß vielmehr eine durch gezieltes Zufahren bedingte, nicht unerhebliche und bewußt in Kauf genommene tatsächliche Gefährdung des Opfers.