BGH - Urteil vom 06.03.1987
2 StR 652/86
Normen:
StGB §§ 20, 21 ;
Fundstellen:
EzSt StGB § 21 Nr. 15
JR 1988, 209
NStE StGB § 20 nr. 6
NStZ 1987, 321
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 06.03.1987 (2 StR 652/86) - DRsp Nr. 1994/4292

BGH, Urteil vom 06.03.1987 - Aktenzeichen 2 StR 652/86

DRsp Nr. 1994/4292

»Der Tatrichter muß bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen, neben einer festgestellten Blutalkoholkonzentration auch alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen; maßgebend ist also eine Gesamtwürdigung.«

Normenkette:

StGB §§ 20, 21 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen) (Heimtücke-Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt: