BGH - Urteil vom 09.11.1995
4 StR 507/95
Normen:
JGG § 21 ; StGB § 316a; StPO § 337 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 133
StV 1996, 270
Vorinstanzen:
LG Halle,

BGH - Urteil vom 09.11.1995 (4 StR 507/95) - DRsp Nr. 1996/19176

BGH, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 4 StR 507/95

DRsp Nr. 1996/19176

1. Bei der Prüfung des minder schweren Falls ist auch zu berücksichtigen, daß sich der Täter tateinheitlich anderer Delikte (§§ 249, 255, 223 a StGB) schuldig gemacht hat. 2. Bei der Prüfung des § 21 Abs. 2 JGG sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach der Tat eingetreten sind (hier: Stabilisierung der Lebensverhältnisse).

Normenkette:

JGG § 21 ; StGB § 316a; StPO § 337 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten T. unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Jugendstrafe von acht Monaten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Wertung des Tatgeschehens als minder schwere Fälle des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer hält bei allen Angeklagten rechtlicher Nachprüfung stand.