BGH - Urteil vom 18.04.2023
VI ZR 345/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 427
MDR 2023, 771
VRS 2023, 190
WM 2023, 2187
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 163/18
OLG Frankfurt/Main, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 50/20

Ausgleichsanspruch des Unfallgegners gegen den haltenden Nichteigentümer als Leasingnehmer und den Fahrer nach Regulierung der Schadensersatzansprüche des Leasinggebers wegen der Verletzung seines Eigentums an dem Kfz; Erfordernis eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Parteien für einen Ausgleichsanspruch

BGH, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen VI ZR 345/21

DRsp Nr. 2023/6752

Ausgleichsanspruch des Unfallgegners gegen den haltenden Nichteigentümer als Leasingnehmer und den Fahrer nach Regulierung der Schadensersatzansprüche des Leasinggebers wegen der Verletzung seines Eigentums an dem Kfz; Erfordernis eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Parteien für einen Ausgleichsanspruch

Zum Ausgleichsanspruch des Unfallgegners gegen den haltenden Nichteigentümer (Leasingnehmer) und den Fahrer nach Regulierung der Schadensersatzansprüche des Leasinggebers wegen der Verletzung seines Eigentums an dem Fahrzeug.

1. § 17 Abs. 2 StVG regelt nur die Haftungsverteilung der Halter untereinander. Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den nicht haltenden Eigentümer - wie hier die Leasinggeberin - ist angesichts ihres eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen.2. Auch vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG wird die Verletzung des Eigentums des Leasinggebers an dem dem Leasingnehmer überlassenen Fahrzeug bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs nicht erfasst. Gleiches gilt für die Haftung aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 14. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand