BGH - Urteil vom 18.06.1997
5 StR 93/97
Normen:
StGB § 53, § 53, § 242; StVG § 21; StPO § 264;
Fundstellen:
NStZ 1997, 508

BGH - Urteil vom 18.06.1997 (5 StR 93/97) - DRsp Nr. 1997/7110

BGH, Urteil vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 5 StR 93/97

DRsp Nr. 1997/7110

Auch wenn mehrere Fahrten ohne Fahrerlaubnis zu einer Tat verbunden wären, stünden Diebstahlstaten, die tateinheitlich mit jeweils einer dieser Fahrten begangen wurden, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit.

Normenkette:

StGB § 53, § 53, § 242; StVG § 21; StPO § 264;

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Mai 1996 (20 KLs 1/96) - unter Aufrechterhaltung der dort getroffenen Nebenentscheidungen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten R. - unter Freispruch im übrigen - wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall unter Einbeziehung der Strafen aus der bereits genannten Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten Z. - unter Freispruch im übrigen - wegen Diebstahls in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Alle drei Revisionen sind unbegründet.

Der Erörterung bedarf nur die Frage des Strafklageverbrauchs.

1. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: