BGH - Urteil vom 20.07.1995
1 StR 126/95
Normen:
StGB § 240 ;
Fundstellen:
BGHSt 41, 182
JuS 1995, 1135
MDR 1995, 1051
NJW 1995, 2643
NStZ 1995, 541
NZV 1995, 453
StV 1996, 151
VRS 90, 382
VerkMitt 1996, 1
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

BGH - Urteil vom 20.07.1995 (1 StR 126/95) - DRsp Nr. 1995/9986

BGH, Urteil vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 1 StR 126/95

DRsp Nr. 1995/9986

»Haben die Teilnehmer an einer Straßenblockade dadurch, daß sie sich auf die Fahrbahn begeben, Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert und deren Fahrzeuge bewußt dazu benutzt, die Durchfahrt für weitere Kraftfahrer tatsächlich zu versperren, so kann diesen gegenüber im Herbeiführen eines solchen physischen Hindernisses eine strafbare Nötigung liegen.«

Normenkette:

StGB § 240 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist zum Strafausspruch begründet. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten haben keinen Erfolg.