I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist zum Strafausspruch begründet. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten haben keinen Erfolg.
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