BGH - Urteil vom 31.08.1995
4 StR 283/95
Normen:
StGB § 240, § 315b; StVO § 25 ;
Fundstellen:
BGHSt 41, 231
DAR 1995, 492
DRsp III(336)289Nr. 1a (Ls)
JR 1997, 207
MDR 1996, 85
NJW 1996, 203
NZV 1995, 493
VRS 90, 31
VRS 90,31
VerkMitt 1996, 17
Vorinstanzen:
LG München I,

BGH - Urteil vom 31.08.1995 (4 StR 283/95) - DRsp Nr. 1995/10007

BGH, Urteil vom 31.08.1995 - Aktenzeichen 4 StR 283/95

DRsp Nr. 1995/10007

»Zur Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Nötigung durch bewußt verkehrswidriges Gehen auf der Fahrbahn.«

Normenkette:

StGB § 240, § 315b; StVO § 25 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Angeklagten. Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es deshalb nicht an.