OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2015
16 A 2773/13
Normen:
StGB § 69; StVG § 3 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2015, 1023
VRS 129, 161
VRS 2015, 161
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5841/13

Bindung an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt beim Entzug der Fahrerlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 16 A 2773/13

DRsp Nr. 2015/8233

Bindung an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt beim Entzug der Fahrerlaubnis

Die Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt setzt voraus, dass im Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht gekommen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf 5.152,63 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StGB § 69; StVG § 3 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die genannten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen.