VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.05.2010
10 S 256/10
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; FeV § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 798
DÖV 2010, 618
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4/10

Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis und vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines Gutachtens; Bindungswirkung eines Strafurteils im Fall der Beurteilung eines umfassenderen Sachverhalts durch eine Fahrerlaubnisbehörde als durch das Strafgericht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 10 S 256/10

DRsp Nr. 2010/8677

Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis und vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines Gutachtens; Bindungswirkung eines Strafurteils im Fall der Beurteilung eines umfassenderen Sachverhalts durch eine Fahrerlaubnisbehörde als durch das Strafgericht

Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil steht nicht nur der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines Gutachtens auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV entgegen (wie BVerwG, Urteil vom 15.07.1988- 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; Beschluss des Senats vom 17.11.2008 -10 S 2719/08 - ZfSch 2009, 178). Die Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht zu beurteilen hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanforderung nur auf strafgerichtliche Vorverurteilungen stützt, die das Strafgericht in seinem letzten Urteil bei der Strafzumessung zu Lasten des Führerscheininhabers berücksichtigt hat.

Tenor