VGH Hessen - Beschluss vom 17.12.2015
2 A 57/15.Z
Normen:
HSOG § 88; HV Art. 94; StVO § 45 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2016, 341
DÖV 2016, 398
NVwZ-RR 2016, 541
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 143/14

BINDUNG; GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG; GEWALTENTEILUNG; PETITION; SELBSTEINTRITT; VERKEHRSSICHERHEIT

VGH Hessen, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 2 A 57/15.Z

DRsp Nr. 2016/2589

BINDUNG; GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG; GEWALTENTEILUNG; PETITION; SELBSTEINTRITT; VERKEHRSSICHERHEIT

Leitsatz: 1. Mit der alleinigen Begründung, der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages habe die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Ortsdurchfahrt befürwortet und der Hessische Landtag habe dieses Votum bestätigt, kann nicht eine an die Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, Abs. 9 Sätze 1 und 2 gebundene Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden.2. Die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verbieten die Bindung der Exekutive an Empfehlungen des Petitionsausschusses, mit deren Umsetzung dem Begehren eines einzelnen Petenten wider geltendes Recht zur Durchsetzung verholfen würde.

Tenor

Der Antrag auf Beiladung der Gemeinde Neuental zum Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HSOG § 88; HV Art. 94; StVO § 45 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 2;

Gründe