LAG München - Urteil vom 14.12.2016
8 Sa 1066/15
Normen:
BGB 315 Abs. 1; BGB 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 15909/13

Bonusklage eines außertariflicher Bankangestellten aufgrund arbeitsvertraglich in Bezug genommener DienstvereinbarungBilligkeitsentscheidung des Gerichts aufgrund Abwägung der wechselseitigen Interessen

LAG München, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 1066/15

DRsp Nr. 2018/14674

Bonusklage eines außertariflicher Bankangestellten aufgrund arbeitsvertraglich in Bezug genommener Dienstvereinbarung Billigkeitsentscheidung des Gerichts aufgrund Abwägung der wechselseitigen Interessen

1. Ein Anspruch aufgrund einer konkludenten arbeitsvertraglichen Vereinbarung setzt gemäß §§ 133, 157 BGB voraus, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer mehrfach einen Bonus gezahlt hat und im Zusammenhang mit Äußerungen oder durch schlüssiges Handeln darin seine Zusage zu sehen ist, auch künftig solche Leistungen erbringen zu wollen. Ein Handeln der Arbeitgeberin, das der Erfüllung einer bestehenden Pflicht dient, kann nicht dahin verstanden werden, dass eine entsprechende Rechtspflicht erst begründet oder geändert werden soll.