VG Freiburg - Urteil vom 29.10.2015
6 K 2929/14
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EMRK Art. 9; StVO § 21a Abs. 2; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b;
Fundstellen:
NVwZ 2015, 7

Bundesverfassungsrecht; Europarecht; Verkehrsregelung (StVO) - Religionsfreiheit; Sikh; Tragen einer Kopfbedeckung (Turban) aus religiösen Gründen; Schutzhelmpflicht beim Motorradfahren; Ausnahmegenehmigung

VG Freiburg, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 6 K 2929/14

DRsp Nr. 2015/20742

Bundesverfassungsrecht; Europarecht; Verkehrsregelung (StVO) - Religionsfreiheit; Sikh; Tragen einer Kopfbedeckung (Turban) aus religiösen Gründen; Schutzhelmpflicht beim Motorradfahren; Ausnahmegenehmigung

Ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Sikhs hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, wegen des religiösen Gebots, den Kopf mit einem Turban zu bedecken, von der Einhaltung der Schutzhelmtragepflicht gemäß § 21a Abs. 2 StVO ausgenommen zu werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EMRK Art. 9; StVO § 21a Abs. 2; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Ausnahme von der Helmpflicht beim Führen eines Kraftrades.

Der Kläger gehört seit dem Jahre 2005 der Sikh-Religion an. Am 18.07.2013 beantragte er bei der Beklagten eine Ausnahme von der Pflicht, beim Motorradfahren einen Schutzhelm zu tragen. Hierzu gab er religiöse Gründe an, da er als Sikh Träger eines Turbans sei.