OLG Bamberg - Beschluss vom 29.11.2010
3 Ss OWi 1756/10
Normen:
BKatV § 1 Abs. 2; BKatV § 3 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 6 S. 1; StVG § 2a; StVG § 24; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 2a S. 1; StVG § 28 Abs. 3 Nr. 3; StVO § 29 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
DAR 2011, 93
NStZ-RR 2011, 256
NZV 2011, 208
VRR 2011, 71
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 12.07.2010

Bußgeldbewehrung von wilden Kraftfahrzeugrennen; Absehen vom Regelfahrverbot

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.11.2010 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1756/10

DRsp Nr. 2011/3147

Bußgeldbewehrung von 'wilden' Kraftfahrzeugrennen; Absehen vom Regelfahrverbot

1. Unter die Bußgeldbewehrung der §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO fallen auch sogenannte 'wilde' Kraftfahrzeugrennen bzw. nicht organisierte Spontanrennen. 2. Von der Anordnung eines nach den § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 248 BKat indizierten Regelfahrverbots gegen einen Kraftfahrzeugführer wegen dessen vorsätzlicher Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen darf nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass sich der Betroffene als Fahranfänger noch in der Probezeit befindet und deshalb wegen der Ordnungswidrigkeit seitens der Fahrerlaubnisbehörde bereits mit empfindlichen Maßnahmen im Rahmen des § 2 a StVG, insbesondere mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit der Verlängerung der Probezeit, zu rechnen hat.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen.

II. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Juli 2010 im Rechtsfolgenausspruch unter Aufrechterhaltung der dort festgesetzten Geldbuße von 400 Euro dahin abgeändert, dass dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.