I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen.
II. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Juli 2010 im Rechtsfolgenausspruch unter Aufrechterhaltung der dort festgesetzten Geldbuße von 400 Euro dahin abgeändert, dass dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
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