Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 16. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin abgeändert wird, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h schuldig ist und die gegen den Betroffenen festgesetzte Geldbuße von 240 Euro auf 160 Euro reduziert wird.
II.
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