OLG Bamberg - Beschluss vom 24.03.2015
3 Ss OWi 294/15
Normen:
OWiG § 79 Abs 3; StVG § 24 Abs 1; StVG § 25 Abs 1 S 1 Alt 2; StVO § 41 Abs 1; StVO § 49 Abs 3 Nr 4; BKatV § 4 Abs 2 S 1; BKatV § 4 Abs 2 S 2; BKatV Anh 1c Nr 11.3.5;
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 16.12.2014

Bußgeldverfahren wegen GeschwindigkeitsüberschreitungÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/hAnforderungen an die Darlegungen im Urteil im Hinblick auf die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 294/15

DRsp Nr. 2015/6398

Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h Anforderungen an die Darlegungen im Urteil im Hinblick auf die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf auch dann nachvollziehbarer Darlegungen im Urteil, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschlüsse vom 19.06.2013 - 3 Ss OWi 474/12 = DAR 2014, 37 = VerkMitt 2014, Nr. 3 = OLGSt StVO § 3 Nr. 19; vom 26.04.2013 - 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21 und vom 20.10.2010 - 3 Ss OWi 1704/10 = DAR 2010, 708 = zfs 2011, 50 = SVR 2011, 76 = OLGSt StPO § 267 Nr. 23 = VRR 2010, 472).

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 16. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin abgeändert wird, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h schuldig ist und die gegen den Betroffenen festgesetzte Geldbuße von 240 Euro auf 160 Euro reduziert wird.

II.