BVerwG vom 20.02.1987
7 C 14.84
Normen:
StVG § 7 Abs.1; StVZO § 23 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp II(294)230a-b
NJW 1987, 3020
VRS 73, 235
VerkMitt 1987, 89

BVerwG - 20.02.1987 (7 C 14.84) - DRsp Nr. 1992/5465

BVerwG, vom 20.02.1987 - Aktenzeichen 7 C 14.84

DRsp Nr. 1992/5465

a-b. Zulassung eines Kraftfahrzeugs auf die Mitglieder einer in der Rechtsform der BGB -Gesellschaft organisierten Rechtsanwaltssozietät als Halter (b) mit zulässiger Eintragung des Namens, unter dem die Anwaltssozietät als solche im Rechtsverkehr auftritt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs.1; StVZO § 23 Abs.1;

(a) »... Rechtsgrundlage für die beantragte Zulassung ist § 23 Abs. 1 StVZO. ... Die Kl. waren .. in ihrer Verbundenheit als Gesellschafter der [als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verfaßten] Anwaltssozietät gemeinsam Halter des Fahrzeugs. Als Halter waren sie auch Verfügungsberechtigte i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO und damit befugt, den Zulassungsantrag zu stellen (vgl. dazu BVerwG, VerkMitt 1984, 41 [hier: II (294) 210 c]). Nach einhelliger Auffassung ist Halter derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt ..; dies können auch mehrere Personen zugleich sein (vgl. BGHZ 13, 351/355). Dieser Halterbegriff hat nicht nur im Haftungsrecht (§ 7 StVG) Bedeutung. Es gilt vielmehr .. einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden. ...