BVerwG - Beschluß vom 01.04.1999
4 B 26.99
Normen:
VerkPBG § 9 Abs. 3; FStrG §§ 18f, 19; BauGB §§ 217, 224 ; VwGO §§ 40, 48 Abs. 1 S. 3; GVG § 17a;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1999, 485
NuR 1999, 454
UPR 1999, 274
VRS 97, 392
Vorinstanzen:
I. VGH München - vom 09.03.1999 - Az.: VGH 8 AS 99.40011,

BVerwG - Beschluß vom 01.04.1999 (4 B 26.99) - DRsp Nr. 1999/7237

BVerwG, Beschluß vom 01.04.1999 - Aktenzeichen 4 B 26.99

DRsp Nr. 1999/7237

»Bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, ist das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 7 VerkPBG 1991, jetzt § 18 f FStrG) gemäß § 9 Abs. 3 VerkPBG in Verbindung mit § 217 BauGB den ordentlichen Gerichten (Baulandgerichten) zugewiesen. Es liegt nahe, daß das zuständige Gericht im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, die Zulässigkeit der Enteignung aus Gründen, die Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses und dessen enteignender Vorwirkung sind, nicht zu prüfen hat.«

Normenkette:

VerkPBG § 9 Abs. 3; FStrG §§ 18f, 19; BauGB §§ 217, 224 ; VwGO §§ 40, 48 Abs. 1 S. 3; GVG § 17a;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, Landwirte, wenden sich gegen eine enteignungsrechtliche Besitzeinweisung. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer eines größeren landwirtschaftlichen Anwesens von etwa 36 ha Nutzfläche. Der Betrieb liegt zwischen dem nördlichen Stadtrand von Selbitz (Oberfranken) und dessen Stadtteil Rodesgrün. Der Antragsteller zu 1 hat den Betrieb an seinen Schwiegersohn, den Antragsteller zu 2, und an seine Tochter, die Antragstellerin zu 3, verpachtet.