BVerwG - Beschluß vom 09.02.1995
4 NB 17.94
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 42
BRS 57, 119
BauR 1995, 499
DÖV 1995, 823
NJW 1995, 3335
UPR 1995, 390
ZUR 1995, 157
ZfBR 1995, 216
Vorinstanzen:
I. VGH München vom 25.11.1993 - Az.: VGH 9 N 93. 03152 -,

BVerwG - Beschluß vom 09.02.1995 (4 NB 17.94) - DRsp Nr. 1995/4630

BVerwG, Beschluß vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 4 NB 17.94

DRsp Nr. 1995/4630

»Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind allein keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange. Sie stellen deshalb auch keinen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erwartenden Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden tatsächlichen Beeinträchtigungen an. Das Interesse der Eigentümer von Wohngrundstücken, die Aussicht in eine bisher unbebaute Landschaft nicht durch die Errichtung von Gewerbebauten in etwa 300 m Entfernung beeinträchtigt zu bekommen, muß nicht als schützenswerter privater Belang in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB eingestellt werden.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;

Gründe: