BVerwG - Beschluß vom 10.07.1995
4 B 94.95
Normen:
BImSchG § 41 Abs. 1, § 42 ; BNatschG § 8 Abs. 9; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DVBl 1996, 269
NVwZ-RR 1996, 188
UPR 1995, 458
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 05.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 11585/94

BVerwG - Beschluß vom 10.07.1995 (4 B 94.95) - DRsp Nr. 1996/3176

BVerwG, Beschluß vom 10.07.1995 - Aktenzeichen 4 B 94.95

DRsp Nr. 1996/3176

»Der Antrag eines durch Grundstücksinanspruchnahme und Verkehrslärm betroffenen Klägers auf Aufhebung der Planfeststellung einer Bundesfernstraße umfaßt nicht ohne weiteres auch einen Hilfsantrag auf Planergänzung zwecks Gewährung passiven Lärmschutzes. Der durch die Planfeststellung einer Straße enteignend betroffene Eigentümer eines Grundstücks kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht aus Gründen verlangen, die nur zu einer teilweisen, durch Planergänzung behebbaren Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten und für die enteignende Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht kausal sind. Dies ist in der Regel bei der Festsetzung eines dem Kläger nicht gehörenden Grundstücks als Fläche für Ersatzmaßnahmen für einen nicht ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft der Fall.«

Normenkette:

BImSchG § 41 Abs. 1, § 42 ; BNatschG § 8 Abs. 9; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Den von der Beschwerde zunächst aufgeworfenen Fragen,

ob durch die 16. BImSchV verbindlich festgelegt werden kann, was eine wesentliche Änderung einer Straße im Sinne des § 41 BImSchG ist, und,

falls Frage 1 bejaht wird,