BVerwG - Beschluß vom 17.05.1995 (4 NB 30.94) - DRsp Nr. 1995/5739
BVerwG, Beschluß vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 4 NB 30.94
DRsp Nr. 1995/5739
»1. Ist der Bau einer öffentlichen Straße Gegenstand eines Bebauungsplans, so braucht die Gemeinde Vorkehrungen, die dem passiven Schallschutz für. vorhandene bauliche Anlagen dienen, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24BauGB nur dann zu treffen, wenn Festsetzungen dieser Art im Bebauungsplan ausnahmsweise erforderlich sind (§ 1 Abs. 3 und 6 BauGB).2. § 42BImSchG ist auch ohne eine auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3BImSchG erlassene Rechtsverordnung anwendbar.3. Maßnahmen des passiven Schallschutzes erfüllen die gebotenen Schutzanforderungen, wenn sie Innenpegel gewährleisten, die verkehrslärmbedingte Kommunikations- oder Schlafstörungen ausschließen.«