BVerwG - Beschluß vom 19.12.1994
5 B 79.94
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1, § 81 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1995, 219
NJW 1995, 2121
VersR 1996, 83
iur-pc 1996, 246
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 21.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 254/91

BVerwG - Beschluß vom 19.12.1994 (5 B 79.94) - DRsp Nr. 1996/29343

BVerwG, Beschluß vom 19.12.1994 - Aktenzeichen 5 B 79.94

DRsp Nr. 1996/29343

Die Hereingabe der unmittelbar vor Ablauf der Klagefrist durch BtxÄMitteilung erhobenen und nach Verfahrensbeteiligten, Verfahrensgegenstand und Prozeßziel eindeutig bezeichneten Klage von dem privaten, mit Codenummer gekennzeichneten Teilnehmeranschluß der Kläger aus unter der vollen Angabe ihrer Absenderanschrift läßt die Absetzung durch einen Dritten oder die versehentliche Übersendung eines internen Vorgangs durch die Kläger selbst als ausgeschlossen erscheinen. Daher schließt auch das Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit der Klage nicht aus.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1, § 81 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger verlangen für den Winter 1989/90 eine Bekleidungsbeihilfe nach Sozialhilferecht. Ihr Bewilligungsantrag wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 8. November 1989 abgelehnt, ihr dagegen eingelegter Widerspruch durch am 8. März 1990 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 6. März 1990 zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide haben die Kläger durch Bildschirmtext- Mitteilung (Btx-Mitteilung), die aus einem als "Last page" bezeichneten Blatt besteht und ihre volle Absenderangabe enthält, am Ende jedoch ohne Unterschrift oder Namenswiederholung mit dem Vermerk schließt: "Begründung folgt", am 9. April 1990, einem Montag, Klage erhoben.