BVerwG - Beschluß vom 30.08.1994
4 B 105.94
Normen:
BNatSchG § 8 Abs. 9 ; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 3; NdsNatSchG § 9 Nr. 2, §§ 12, 14; UVPG § 22 Abs. 1 ; VwVfG § 74 Abs. 3 ;
Fundstellen:
UPR 1995, 227
VRS 88, 233
ZUR 1995, 280
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 09.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3678/91

BVerwG - Beschluß vom 30.08.1994 (4 B 105.94) - DRsp Nr. 1995/588

BVerwG, Beschluß vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 4 B 105.94

DRsp Nr. 1995/588

»Werden Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff in Natur und Landschaft als "Gesamtmaßnahme" für mehrere Abschnitte einer zu errichtenden Bundesfernstraße geplant, kann es zulässig sein, die Entscheidung über die Ersatzmaßnahmen für einen einzelnen planfestgestellten Straßenabschnitt der Planfeststellung für den nachfolgenden Abschnitt vorzubehalten.«

Normenkette:

BNatSchG § 8 Abs. 9 ; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 3; NdsNatSchG § 9 Nr. 2, §§ 12, 14; UVPG § 22 Abs. 1 ; VwVfG § 74 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beklagte stellte mit Beschluß vom 28. März 1991 den Plan für den Bau eines rd. 3 km langen Streckenabschnitts der Bundesautobahn A 33 fest. Hierfür werden Flächen in Anspruch genommen, die Eigentum des Klägers sind.

Der Kläger wandte sich gegen den Planfeststellungsbeschluß u.a. mit dem Argument, obwohl die Planunterlagen bereits im September 1988 ausgelegt worden seien, habe eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Außerdem habe die Beklagte die Entscheidung über die naturschutzrechtlich gebotenen Ersatzmaßnahmen nicht, wie geschehen, in das noch nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren für den Anschlußabschnitt der A 33 verlagern dürfen.