BVerwG - Urteil vom 03.06.1982
7 C 9.80
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 63, 232
Vorinstanzen:
VG Augsburg,

BVerwG - Urteil vom 03.06.1982 (7 C 9.80) - DRsp Nr. 1994/6732

BVerwG, Urteil vom 03.06.1982 - Aktenzeichen 7 C 9.80

DRsp Nr. 1994/6732

1. Ein Verkehrsteilnehmer kann als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung seien nicht gegeben. 2. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Behörde von ihrem Ermessen bei der Anordnung der Verkehrsbeschränkung rechtmäßig Gebrauch gemacht hat, können nur die eigenen Interessen des klagenden Verkehrsteilnehmers abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanz: VG Augsburg,
Fundstellen
VRS 63, 232