BVerwG - Urteil vom 06.04.2016
3 C 10.15
Normen:
VwVfG § 1 Abs. 4; VwVfG § 41 Abs. 1 und 3; VwVfG § 43 Abs. 1 S. 1; StVO § 1; StVO § 39; StVO § 41; StVO § 45; Anlage 2 zu § 41 Abs. 1, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283);
Fundstellen:
BVerwGE 154, 365
DAR 2016, 598
DÖV 2016, 790
NJW 2016, 2353
NZV 2016, 539
NZV 2016, 6
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 347.11
OVG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 33.14

Verkehrszeichen; Verkehrszeichenplan; Wirksamkeit von Verkehrszeichen; straßenverkehrsbehördliche Anordnung; Allgemeinverfügung; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts; öffentliche Bekanntgabe; ruhender Verkehr; absolutes Haltverbot; Zeichen 283; Parkverbot; Sichtbarkeitsgrundsatz; durchschnittlicher Kraftfahrer; erforderliche Sorgfalt; Sorgfaltspflicht; Umschau; Rundumblick; nur anlassbezogene Nachschau; Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; Gebührenbescheid

BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 3 C 10.15

DRsp Nr. 2016/11281

Verkehrszeichen; Verkehrszeichenplan; Wirksamkeit von Verkehrszeichen; straßenverkehrsbehördliche Anordnung; Allgemeinverfügung; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts; öffentliche Bekanntgabe; ruhender Verkehr; absolutes Haltverbot; Zeichen 283; Parkverbot; Sichtbarkeitsgrundsatz; durchschnittlicher Kraftfahrer; erforderliche Sorgfalt; Sorgfaltspflicht; Umschau; Rundumblick; nur anlassbezogene Nachschau; Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; Gebührenbescheid

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg vom 7. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.