BVerwG - Urteil vom 16.03.1994
11 C 48.92
Normen:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. d; StVO § 29 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)263b
VRS 87, 470
VerkMitt 1995, 1
ZUR 1995, 51
ZfS 1995, 78

BVerwG - Urteil vom 16.03.1994 (11 C 48.92) - DRsp Nr. 1995/9293

BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 11 C 48.92

DRsp Nr. 1995/9293

»Störungen durch Lärm und Abgas, die in einem entsprechend der Waldfunktionskartierung als Erholungsschwerpunkt genutzten Gebiet von einem gem. § 29 Abs. 1 StVO grundsätzlich verbotenen Kraftfahrzeugrennen auf einer zum öffentlichen Verkehr bestimmten Straße ausgehen, müssen sich die Erholungsuchenden unabhängig davon nicht zumuten lassen, wie hoch der Grad der Störung im Einzelfall ist. Das Interesse an der Durchführung einer solchen Rennveranstaltung kann nur in besonderen Ausnahmefällen so hoch sein, daß der Straßenverkehrsbehörde ein Ermesssensspielraum verbleibt.«

Normenkette:

StVG § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. d; StVO § 29 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ;

Sachverhalt: