BVerwG - Urteil vom 20.02.1987
7 C 87.84
Normen:
StVG § 2 Abs.1, § 4 Abs.1; StVZO § 15 c Abs.3;
Fundstellen:
BVerwGE 77, 40
DAR 1987, 234
DRsp II(294)226a-c
DVBl 1987, 529
DÖV 1987, 866
NJW 1987, 2246
VRS 72, 393
VerkMitt 1987, 58
Vorinstanzen:
Gelsenkirchen,

BVerwG - Urteil vom 20.02.1987 (7 C 87.84) - DRsp Nr. 1992/5464

BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 - Aktenzeichen 7 C 87.84

DRsp Nr. 1992/5464

a-d. Kriterien für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (b-d) im Falle eines wegen Trunkenheitsdelikten vorbestraften Kraftfahrers: (b) Berücksichtigung der individuellen Rückfallwahrscheinlichkeit im Rahmen einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit, nicht nach einem in Prozentzahlen ausgedrückten (oder bestimmbaren) allgemeingültigen Grenzwert, (c) keine generelle Annahme einer geringeren Rückfallgefahr bei Ersttätern;

Normenkette:

StVG § 2 Abs.1, § 4 Abs.1; StVZO § 15 c Abs.3;

Gründe:

»... Das Straßenverkehrsrecht kennt weder für Erst- noch für Wiederholungstäter eine feste Grenze zwischen Eignung und Nichteignung, die sich in einer durch Prozentzahlen quantifizierten individuellen Wahrscheinlichkeit des Rückfalls in ein erneutes Trunkenheitsdelikt ausdrücken ließe. Das gilt sowohl für die vom Verwaltungsgericht angenommene Eignungsgrenze von 36 % als auch für andere in Rechtspr. und Literatur diskutierte Werte.

Wie der erk. Senat im Anschluß an das Urteil des 1. Senates [in] BVerwGE 2,259 wiederholt dargelegt hat, beurteilt sich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers, und zwar nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentl. Straßenverkehr [folgen Rechtspr.-Hinw.] .. .