BVerwG - Urteil vom 20.04.1994
11 C 60.92
Normen:
StVZO §§ 15 (a.F.), 15 (n.F.); VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; ZPO § 438 ;
Fundstellen:
VRS 88, 153
ZfS 1994, 389

BVerwG - Urteil vom 20.04.1994 (11 C 60.92) - DRsp Nr. 1995/3809

BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 11 C 60.92

DRsp Nr. 1995/3809

1. Bei einer Änderung der Rechtslage zum Nachteil des Kl während der Anhängigkeit einer Verpflichtungsklage können die dazu gestellten Anträge in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auf einen Antrag umgestellt werden, mit dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide begehrt wird. Die hilfsweise Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist in einem solchen Fall unzulässig (wie bisherige Rechtsprechung). 2. Zur Frage, wer nach § 15 StVZO a.F. die Beweislast dafür trägt, daß im Heimatstaat (hier: Libanon) eine Fahrerlaubnis wirksam erworben wurde ( § 15 Abs. 2 StVZO a.F.) und noch gültig ist (§ 15 Abs. 3. S. 1 StVZO).

Normenkette:

StVZO §§ 15 (a.F.), 15 (n.F.); VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; ZPO § 438 ;

Hinweise:

Damit wurde die Revision gegen das Urt. des OVG Bremen (ZfS 1993, 180) zurückgewiesen. Zu diesem Themenkreis s.a. OVG NW ZfS 1993, 432; vgl. ferner VGH BW ZfS 1994, 310 u. VG Saarl., OVG Saarl., ZfS 1994, 71, jeweils m.w.N. in den Hinweisen. Zur Aberkennung des Rechts, von einer ausl. FE Gebrauch zu machen: OVG Rh.Pf., NJW 1991, 653; VGH München NJW 1994, 604; BVerwG, NJW 1983, 1279. Zur Umschreibung einer ausl. FE, die nach Entzug der deutschen FE erworben wurde, sowie zur Versagung des Führens eines Fahrzeuges mit einer in den Niederlanden erworbenen FE siehe VG Braunschweig, NZV 1994, 296

Fundstellen
VRS 88, 153