2.5 Vergütungsvereinbarung

Autor: Sitter

Nicht selten geht es in Ordnungswidrigkeiten um Existenzfragen, soweit ein Fahrverbot von einem oder gar zwei oder drei Monaten verhängt worden ist. Der Mandant möchte eine Reduzierung erreichen und wird oft bereit sein, höhere als die gesetzlichen Gebühren zu zahlen, insbesondere falls der Rechtsanwalt zur Hauptverhandlung an ein entfernteres Gericht reisen muss. Der Rechtsschutzversicherer zahlt keine Reisekosten oder Abwesenheitsgelder. Bereits bei Mandatsübernahme, aber auch während der gesamten Verfahrensdauer sollte der Rechtsanwalt daher an den Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütungsvereinbarung denken. In dieser können neben den Gebühren auch Auslagen wie Reisekosten abweichend vom RVG vereinbart werden. Hierbei muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten (z.B. Verfahrensabschnitte) die Vereinbarung greift.

Zu beachten ist hierbei:

Die Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform (§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG; § 126b BGB), es sei denn, sie wird nur für eine Beratung oder eine andere in § 34 Abs. 1 RVG genannte Tätigkeit abgeschlossen (§ 3a Abs. 1 Satz 4 RVG).