6.2 Inhalt des Bußgeldbescheids

Autor: Sitter

6.2.1 Voraussetzungen

Der Inhalt des Bußgeldbescheids ist insbesondere geregelt in

§ 66 OWiG;

§ 105 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 1 StPO : Notwendigkeit einer Kostenentscheidung;

§ 25 Abs. 8 StVG : Anordnung eines Fahrverbots.

Mindestinhalt

Mindestens muss der Bußgeldbescheid enthalten:

Bezeichnung der Tat,

Bezeichnung des Betroffenen als individualisierbare Person,

Höhe der Geldbuße und ggf. Nebenfolge.

Mangelt es an einer dieser drei Voraussetzungen, liegt kein wirksamer Bußgeldbescheid vor, der die Verjährung i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrechen könnte.

Weiterer Inhalt

Darüber hinaus hat der Bußgeldbescheid zu enthalten:

Angaben zur Person des/der Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 OWiG),

den Namen und die Anschrift des Verteidigers (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 OWiG),

Bezeichnung der Tat als geschichtlichem Vorgang (strafprozessualer Verfahrensbegriff; damit insbesondere Tatzeit und Tatort) (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG),

die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG),

die Beweismittel (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 OWiG),

die Geldbuße und die Nebenfolgen (§ 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG),

Hinweise auf Einspruch, Vollstreckbarkeit und Rechtskraft sowie Zahlungsmodalitäten (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 OWiG),

Kostenentscheidung (§ 105 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 1 StPO),

Bezeichnung als Bußgeldbescheid,

Tag des Erlasses (wichtig für Verjährung).

Begründung nicht vorgesehen