Autor: Sitter |
Der Inhalt des Bußgeldbescheids ist insbesondere geregelt in
§ 105 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 1 StPO : Notwendigkeit einer Kostenentscheidung; |
Mindestens muss der Bußgeldbescheid enthalten:
Bezeichnung der Tat, |
Bezeichnung des Betroffenen als individualisierbare Person, |
Höhe der Geldbuße und ggf. Nebenfolge. |
Mangelt es an einer dieser drei Voraussetzungen, liegt kein wirksamer Bußgeldbescheid vor, der die Verjährung i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrechen könnte.
Darüber hinaus hat der Bußgeldbescheid zu enthalten:
Angaben zur Person des/der Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), |
den Namen und die Anschrift des Verteidigers (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), |
Bezeichnung der Tat als geschichtlichem Vorgang (strafprozessualer Verfahrensbegriff; damit insbesondere Tatzeit und Tatort) (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), |
die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), |
Hinweise auf Einspruch, Vollstreckbarkeit und Rechtskraft sowie Zahlungsmodalitäten (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 OWiG), |
Bezeichnung als Bußgeldbescheid, |
Tag des Erlasses (wichtig für Verjährung). |
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