LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.07.2023
10 Sa 871/21
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
ArbR 2023, 603
EzA-SD 2024, 5
FA 2024, 16
ZInsO 2024, 1395
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1054/20
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 871/21

Darlegen eines Betriebsübergangs durch den Arbeitgeber

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 871/21

DRsp Nr. 2024/9307

Darlegen eines Betriebsübergangs durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kommt mit der Vergütungszahlung gemäß § 293 BGB in Verzug, soweit er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer, zwecks Auslösung des Verzugs des Arbeitgebers i.S.d. § 294 BGB, die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich anbieten. Ausreichend hierfür ist ein lediglich wörtliches Angebot nach § 295 BGB nur dann, wenn der Arbeitgeber ihm zuvor erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen wird oder nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Dies gilt nunmehr auch für den Fall, dass sich Arbeitgeber auf einen Betriebsübergang beruft. Hiermit erklärt er zugleich, dass er den Arbeitnehmer nach dem Datum des Betriebsübergangs nicht mehr beschäftigen will.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Mai 2021 - 6 Ca 1054/20 teilweise abgeändert.

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 30. April 2021 fortbestanden hat.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

-

(für Juli 2020) 2.300 EUR brutto abzüglich 1.284,90 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem ab dem 1. Oktober 2020 zu zahlen.

- - - - - - - - - 3. 4.