BGH, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen IV ZR 279/94
DRsp Nr. 1995/5352
Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls
»Zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls gehört nicht, daß der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel erklären kann. Fehlt ein Originalschlüssel und kann der Versicherungsnehmer dafür keine plausible Erklärung abgeben, kann dies - wenn weitere Verdachtsumstände vorliegen - für die Beurteilung bedeutsam sein, ob ein Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht ist.«