OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.08.2015
9 U 50/14
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; VVG § 22;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 32/13

Darlegungs- und Beweislast bei angeblich unrichtiger Bearbeitung der Gesundheitsfragen durch einen Versicherungsagenten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 9 U 50/14

DRsp Nr. 2015/17411

Darlegungs- und Beweislast bei angeblich unrichtiger Bearbeitung der Gesundheitsfragen durch einen Versicherungsagenten

1. Behauptet der Versicherungsnehmer, der Agent habe seine Angaben nicht in den Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung aufgenommen mit dem (unzutreffenden) Hinweis, der Versicherer werde vor Annahme des Antrags ohnehin Auskünfte zur Krankengeschichte beim behandelnden Arzt einholen, obliegt es dem Versicherer, diese Darstellung zu widerlegen, wenn er eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer geltend macht.2. Es gibt bei der Aufnahme von Versicherungsanträgen keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers wahrscheinlicher ist als ein unredliches Verhalten des Versicherungsagenten. Vielmehr sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, wenn der Versicherer behauptet, der Agent habe sich bei der Aufnahme des Antrags korrekt verhalten.